Nach Karlsruher Urteil: Jetzt Widerspruch einlegen
entnommen aus dem Newsletter der Flüchtlingshilfe Lippe e.V. Nr.14
Flüchtlingshilfe-Lippe.de
redaktion@fluechtlingshilfe-lippe.de
Nach Karlsruher Urteil: Jetzt Widerspruch einlegen
Wie im untenstehenden Artikel dargelegt, sollten Betroffene sofort handeln, um mögliche Zahlungsansprüche nicht zu verlieren.
Betroffene, die wegen ihres Leistungsbezuges bereits durch einen Anwalt beraten werden, sollten möglichst bald Kontakt mit diesem aufnehmen und ihn bitten, einen Widerspruch einzulegen. Ansonsten sollte jede Familie einen Widerspruch schreiben. Hierzu kann der folgende Text verwendet werden:
___________________________________________________
Name und Anschrift des Betroffene
An die Stadt __________
Sozialamt
Anschrift
Ort, den Datum
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich für mich und meine Familie gegen den zuletzt ergangenen Leistungsbescheid nach dem AsylbLG Widerspruch ein.
Für die Monate ab dem 1.7.2011, in denen ich keinen schriftlichen Leistungsbescheid erhalten habe, lege ich ebenfalls Widerspruch ein.
Begründung:
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 18.7.2012 -1 BvL 10/10 - festgestellt, dass die Leistungssätze des Asylbewerberleitungsgesetzes verfassungswidrig sind. Demnach hätten mir ab dem 1.1.2011 die Leistungen auf Grundlage der Regelung für den Bereich des Zweiten und Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches berechnet werden müssen.
Ich bitte um einen rechtsmittelfähigen, schriftlichen Bescheid.
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift
---------------------------------------------------------------------------
Spätestens ab dem 1.8.2012 sollten alle Sozialämter es geschafft haben, die Leistungen entsprechend umzustellen. Sollte dieses nicht der Fall sein, so ist bei dem entsprechenden Sozialamt Widerspruch gegen den Bescheid einzulegen. Es kann verlangt werden, dass der Widerspruch in einer sehr kurzen Zeit, z.B. drei Werktage, bearbeitet wird. Sollte in dieser Zeit keine Antwort erfolgen, ist Klage beim Sozialgericht einzulegen und gleichzeitig ein Eilantrag zu stellen. Hierfür sollte ein Rechtsanwalt aufgesucht werden. Dieses hat nicht nur den Zweck, den Betroffenen bestmöglich rechtlich zu vertreten. Da die Wahrscheinlichkeit, die entsprechenden Verfahren zu gewinnen, sehr hoch ist, müssen die Kosten für den Rechtsvertreter von der Kommune übernommen werden. Durch die höheren Kosten lernen die Sozialämter schneller, dass Flüchtlinge ebenfalls Menschen mit Grund-rechten sind und diese mit dem nötigen Respekt, der auch die Schnelligkeit der Bearbeitung von Anträgen umfasst, zu behandeln sind.
Karlsruhe: Staat darf Flüchtlinge nicht hungern lassen
Karlsruhe ◊ Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat entschieden, dass das Asylbewerberleistungsgesetz verfassungswidrig ist. Die Flüchtlinge müssen nun schnell handeln, um ihnen zustehendes Geld rückwirkend zu erhalten.
Es kommt selten vor, dass das Verfassungsgericht so klare Worte ausspricht, wie dieses in der Verhandlung um das Asylbewerberleistungsgesetz geschehen ist. Ursprünglich wurde das Gesetz 1993 eingeführt, um Flüchtlingen unmissverständlich klar zu machen, dass sie in diesem Land nicht erwünscht sind. Die Antwort der Karlsruher Richter war deutlich. So sagte ein Richter in der mündlichen Verhandlung: "Ein bisschen Hunger, dann gehen die schon? Das kann es wohl nicht sein!“ Und so kam, was Betroffenen und Flüchtlingsunterstützern schon lange klar war: Am 18.7.2012 erklärte das Bundesverfassungsgericht das Asylbewerberleistungsgesetz für verfassungswidrig.
Die Medien berichteten, dass Flüchtlinge nun mit Hartz-4- Empfängern gleichgestellt werden. Doch wer das Urteil aus Karlsruhe genau liest, spürt zwar die „Watsche“, die die Richter an die Politiker ausgeteilt haben, doch eine Gleichbehandlung ist noch immer nicht vorhanden.
Doch was bekommt jetzt ein Flüchtling? Hierbei unterscheidet das Verfassungsgericht zwischen dem Grundbetrag und dem Barbetrag. Der Grundbetrag setzt sich aus Nahrungsmitteln, alkoholfreien Getränken, Bekleidung und Schuhen, Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung sowie Gesundheitspflege zusammen. Für eine alleinstehende Person beträgt dieser Satz 210,00 €. Im Barbetrag sind die Bereiche Verkehr, Nachrichtenübermittlung, Freizeit, Unterhaltung, Kultur, Bildung, Beherbergungs– und Gaststättendienstleistungen und andere Waren und Dienstleistungen enthalten. Hierfür erhält eine alleinstehende Person 133,00 €.
Der Bereich Innenausstattung, Haushaltsgeräte und –Gegenstände in Höhe von 31,00 € ist anders als bei ALG-II-Empfängern, nicht im Regelsatz enthalten. Hierfür müssen die Betroffenen weiterhin für jeden konkreten Einzelbedarf einen Antrag nach § 6 Asylbewerberleistungsgesetz stellen. Hier ist damit zu rechnen, dass, wie in der Vergangenheit auch, die meisten Sozialämter entsprechende Anträge ablehnen werden. Somit muss jeder Löffel einzeln beim Gericht eingeklagt werden.
Auch erfolgt eine Abstufung der einzelnen Mitglieder einer Familie nach Alter und Lebenssituation. Alleinstehende und alleinerziehende Leistungsberechtigte erhalten 336,00 €, voll- jährige Partner in ehelicher oder eheähnlichen Gemeinschaft erhalten pro Person 302,00 €. Volljährige Haushaltsangehörige (z.B. erwachsene Kinder) erhalten 269,00 €, Ju- gendliche von 14 bis 17 Jahren 260,00 €, Kinder von 6 bis 13 Jahren 230,00 € und Kinder unter 6 Jahren 199,00 €.
Leider war in Karlsruhe die medizinische Versorgung kein Thema. Hier bleibt es bei der unzureichenden medizinischen Ver- sorgung, die es den Betroffenen nur erlaubt, bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen einen Arzt aufzusuchen. Auch das erst vor kurzem eingeführte Bildungs– und Teilhabepaket, welches jedem Kind einen gleichberechtigten Zugang zur Bildung, Mittagessen in der Schule, Klassenfahrten, Besuch von Sportvereinen, etc. ermöglichen soll, wird in dem Urteil nicht behandelt. Hier bleibt es dabei, dass jede Kommune in Deutschland über die Anträge unterschiedlich entscheiden wird.
Die angekündigte rückwirkende Auszahlung der Leistungen ab dem 1.1.2011 ist komplizierter, als in den Medien dargestellt wird und muss in jedem Einzelfall betrachtet werden. Hinzu kommt, dass viele Flüchtlinge Anträge stellen müssen um kein Geld zu verlieren. Dieses muss bis zum 31.7. geschehen sein.
Das Verfassungsgericht schreibt in dem Urteil, dass nur bei nicht bestandskräftig gewordenen Beschlüssen des Sozialamtes eine rückwirkende Zahlung in Frage kommt. Für den Juli 2012 ist die Sachlage klar. Der Bescheid wurde den Betroffenen Ende Juni 2012 zugestellt und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, die es ihnen erlaubt, innerhalb von einem Monat Widerspruch einzulegen. Der Bescheid ist somit nicht bestandskräftig.
Haben die Betroffenen gegen Bescheide zwischen dem 1.1.2011 und dem 1.7.2012 Widerspruch eingelegt und ist dieser Widerspruch noch nicht bestandskräftig geworden, so haben sie für die Monate, für die der Widerspruch läuft, auch mehr Geld zu bekommen.
Viele Betroffene erhalten aber nicht jeden Monat einen Bescheid. Sollte dieses der Fall sein, kann für die Monate, in denen kein Bescheid ausgestellt wurde, ein Jahr lang im Nachhinein Widerspruch eingelegt werden. Diese Betroffenen sollten nun möglichst schnell handeln, da sie ansonsten Geldansprüche verlieren könnten. Wenn sie selber nicht in der Lage sind, sollten sie hierfür möglichst bald ihren Rechtsbeistand oder eine Flüchtlingsberatungsstelle aufsuchen oder das nebenstehende Formular verwenden.
Die vorangegangene Beschreibung bezieht sich auf Empfänger nach dem §3 Asylbewerberleistungsgesetz. Einige Betroffene, bei denen das Sozialamt vermutet, sie wären nur nach Deutschland gekommen, um hier Leistungen zu beziehen oder die aus von ihnen angeblich zu vertretenden Gründen nicht abgeschoben werden können, erhalten Leistungen nach dem § 1a. Hier werden die Leistungen von Kommune zu Kommune unterschiedlich gehandhabt. Nicht selten bekommen Betroffene, die nicht anwaltlich vertreten werden und keinen Kontakt zu einer Beratungsstelle haben, unter 100,00 € im Monat. Auch wenn Karlsruhe sich nicht explizit mit diesen Fällen aus einander gesetzt hat, so dürften diese Einschränkungen der Leistungen kaum noch zu halten sein. So steht im Urteil: „Migrationspolitische Erwägungen, die Leistungen an Asylbe werbern und Flüchtlingen niedrig zu halten, […] können von vornherein kein Absenken des Leistungsstandards unter das physische und soziokulturelle Existenzminimums rechtfertigen.“
Die Kirchen, Wohlfahrtsverbände und viele Vereine fordern nun konsequenter Weise die sofortige Abschaffung des Asylbewerberleistungsgesetzes. Für sie ist es erschreckend, dass es fast 20 Jahre gedauert hat, bis festgestellt wurde, dass die Würde der Menschen auch bei Flüchtlingen unantastbar ist.
themen & kampagnen:
initiativen:
Anhang | Größe |
---|---|
WiderspruchAsylbwLG.pdf | 19.27 KB |