Gretchenfrage Gutscheine: "Nun sag, wie hast du's mit dem AsylbLG?"

Mitte Dezember hatte die Stadt Göttingen angekündigt, keine Gutscheine mehr an Flüchtlinge ausgeben zu wollen, sondern ab 2013 die Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) endlich in Form von Bargeld zu erbringen. Kaum hatte das neue Jahr begonnen, kam auch schon der Rückzug: Am 3. Januar hieß es in einer Erklärung, man wolle die Gutscheinpraxis nun doch beibehalten, das Niedersächsische Innenministerium habe den "Oberbürgermeister förmlich gerügt".

Damit schwenkte die Stadt Göttingen kurz vor knapp zurück auf ihre altbekannte Haltung, wonach es nach derzeitiger Gesetzeslage "keinerlei Handlungsspielraum [gäbe], Bargeld auszuzahlen"[1]. Dies soll angeblich direkt aus §3 Abs. 2 AsylbLG folgen, wonach "anstelle von vorrangig zu gewährenden Sachleistungen Leistungen in Form von Wertgutscheinen (...) oder von Geldleistungen im gleichen Wert gewährt werden" können, soweit dies "nach den Umständen erforderlich ist". Es ist offenkundig, dass §3 AsylbLG die Möglichkeit der Bargeldausgabe eröffnet und eben gerade nicht verbietet. Trotzdem verschanzen sich die Verantwortlichen in Göttingen seit Jahr und Tag hinter dem juristischen Luftschloss, wonach die Gutscheinausgabe die in Göttingen einzig rechtskonforme Art der Leistungsgewährung nach dem §3 AsylbLG darstelle.

In Wahrheit handelte es sich aber bei der Entscheidung "Bargeld oder Gutscheine" bis dato weniger um eine rechtliche denn um eine politische Fragestellung, genauer: um eine migrationspolitische. Nicht umsonst ist für die Sicherung des Existenzminimums von Flüchtlingen auch nicht das Sozialministerium sondern das Innenministerium zuständig. Der Innenminister selbst ist sich dessen durchaus bewusst und verteidigt die Wertgutscheine dann auch mit einem migrationspolitischen Klassiker: "Unbare Leistungen haben eine deutlich verminderte Anreizwirkung."[2]

Allerdings droht nun just denjenigen, die unter Verweis auf die Rechtslage nie wahr haben wollten, dass es sich bei der Gutscheinfrage um eine politische handelt, die Sache ausgerechnet aufgrund ihres politischen Wesens rechtlich vor die Füße zu fallen: Denn in seinem Grundsatzurteil zur Höhe der Leistungen nach dem AsylbLG hatte das Bundesverfassungsgericht im vergangenen Sommer ausgeführt, dass die Sicherung des Existenzminimums nicht migrationspolitisch relativiert werden dürfe.Seitdem ist die Gutscheinfrage rechtlich neu aufgeworfen, diesmal aber von Seiten der betroffenen LeistungsempfängerInnen. Flüchtlinge aus der Stadt und dem Landkreis Göttingen klagen vor dem Sozialgericht Hildesheim auf Leistungsgewährung in Form von Bargeld: Bei einer Erörterung der Rechtslage im Vorfeld der Hauptverhandlung hat das Gericht nun erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gutscheinvergabepraxis durch Stadt und Landkreis Göttingen erkennen lassen: "Letztlich dürften nicht die Kassiererinnen und Kassierer des Einzelhandels entscheiden, was zur Deckung des Existenzminimums konkret eingekauft werde. Es müsse zudem zumindest sichergestellt sein, dass es nicht zu entwürdigenden Szenen an der Kasse komme."[3] So fasst Rechtsanwalt Adam, der die Kläger vertritt, die Position des Gerichts zusammen. Die Hauptverhandlung in dem Verfahren ist nun für den 25.02.2013 angesetzt. Das Sozialgericht tagt dazu in Göttingen und zwar ab 9.30 Uhr im großen Sitzungssaal des Verwaltungsgerichts. Wir sind gespannt und wünschen den KlägerInnen viel Erfolg!

Gutscheingruppe Göttingen, Januar 2013 | http://gutscheingruppe.cpunk.de/

Fußnoten:1 Vgl. den vom Rat der Stadt Göttingen so beschlossenen Antrag vom 13.07.2012 2 Innenminister Schünemann im Landtag am 17.09.20083 Siehe dazu die Pressemitteilung von Rechtsanwalt Sven Adam vom 15.01.2013

 

 

 

 

 

 

 

themen & kampagnen:

AnhangGröße
PDF icon 20130118-Text_Gretchenfrage.pdf61.14 KB