PE vom 19.09.2017 zu rechtswidrigen Leistungskürzungen bei einem Geflüchteten in Göttingen

Rechtswidrige Kürzung

Geflüchteter bekommt nur noch 35,00 Euro für den persönlichen Bedarf135,- Euro für Hygiene, Kleidung, Strom, Telefon, Busfahrkarten oder die sog. Teilhabe am kulturellen Leben, dass ist alles, was Geflüchteten aus Sammelunterkünften wie der Siekhöhe laut Gesetz zusteht. Abraham K. aber wird sogar dieses bisschen Geld noch gekürzt – rechtswidrig auf 35,00 Euro im Monat - in Gutscheinen!

Abraham K. kam aus Eritrea über Italien nach Deutschland. Ein Fluchtweg, den sehr viele Geflüchtete hinter sich haben. Nach der Dublin-Verordnung ist damit Italien für sein Asylverfahren zuständig und die deutschen Behörden veranlassten seine Abschiebung nach Italien. Dort landete Abraham in der Obdachlosigkeit. Deshalb kam er wieder zurück nach Deutschland, um hier erneut Asyl zu beantragen. Das hat die Stadt Göttingen zum Anlass genommen, ihm für August das Geld zu kürzen – und das, ohne ihm den Grund zu nennen.

Bis heute hat er keinen schriftlichen Bescheid bekommen, in dem ihm die Gründe erläutert worden sind. Keine Zeit, hieß es auf dem Amt, und: nach Paragraph 1a Asylbewerberleistungsgesetz dürfe man das. Der AK Asyl verurteilt diese Praxis der Leistungskürzung entschieden. Jede Person hat ein Anrecht darauf, zu erfahren, warum Leistungen gekürzt werden. Paragraph 1a AsylbLG beinhaltet eine ganze Reihe von verschiedenen Tatbeständen. Und wie kann sich Abraham dagegen wehren, wenn er nichts schriftlich hat?

Drückt sich für die Stadt Göttingen „Weltoffenheit“ dadurch aus, dass Verwaltungsrecht außer Kraft gesetzt wird. Ohne Bescheid keine Klage, ohne Klage alles gut? Wir fordern die Stadt auf, Abraham unverzüglich das restliche Geld für August und September auszuzahlen! Und zwar in bar. Die Auszahlung der 35 Euro in Gutscheinen kommt einer Doppelbestrafung gleich. Selbst im deutschen Strafrecht ist eine Doppelbestrafung nicht zulässig, wieso also für Asylbewerber_innen? Im Übrigen sind Dublin-Fälle explizit von den Kürzungen ausgenommen. Auch eine Wiedereinreise darf nicht automatisch zu einer Kürzung führen.

Das Bundesverwaltungsgericht stellte schon 2012 fest, dass Leistungsabsenkungen nicht mit migrationspolitischen Erwägungen zu rechtfertigen sind, um Wanderungsbewegungen durch ein im internationalen Vergleich hohes Leistungsniveau zu vermeiden. Die in Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz garantierte Menschenwürde sei migrationspolitisch nicht zu relativieren.

Wir fordern ein bedingungsloses Bleiberecht und gleiche Rechte für alle!

AK Asyl Göttingen

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