Sozialgericht Hildesheim äußert erhebliche Bedenken gegenüber Gutscheinvergabepraxis für Asylbewerber und setzt Hauptverhandlung bereits im Februar an
Presseerklärung von Rechtsanwalt Sven Adam, Göttingen
Sozialgericht Hildesheim äußert erhebliche Bedenken gegenüber Gutscheinvergabepraxis für Asylbewerber und setzt Hauptverhandlung bereits im Februar anDas Sozialgericht Hildesheim hat in einem nichtöffentlichen Erörterungstermin am 09.01.2013 erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gutscheinvergabe von Stadt und Landkreis Göttingen an Asylbewerber geäußert und anschließend eine Hauptverhandlung bereits für Ende Februar 2013 angesetzt.
Nach Erläuterung der Vergabepraxis durch Vertreter der Verwaltungen teilte der Vorsitzende der 42. Kammer, Richter am Sozialgericht Rühling, mit, dass er die derzeitige Praxis für rechtlich bedenklich halte. Sinngemäß sagte er, dass letztlich nicht die Kassiererinnen und Kassierer des Einzelhandels entscheiden dürften, was zur Deckung des Existenzminimums konkret eingekauft werde. Es müsse zudem zumindest sichergestellt sein, dass es nicht zu entwürdigenden Szenen an der Kasse komme. Auch bei der Ermessensfrage der Kommunen hinsichtlich der Entscheidung über die Art der Leistungsvergabe äußerte Rühling Bedenken gegenüber der derzeitigen Rechtsauffassung von Stadt und Landkreis. Das eingeräumte Ermessen sei angesichts des Wortlauts in § 3 Abs. 2 S. 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) unzweifelhaft.
„Die Tür für eine Abschaffung der Gutscheine in Göttingen ist damit weiterhin offen. Sowohl die Stadt als auch der Landkreis haben aber leider trotz entsprechender Zustimmung des Gerichts ihrerseits die Zustimmung zur Veröffentlichung des bereits vorliegenden Protokolls des Erörterungstermins vom 09.01.2013 ohne Begründung verweigert“, teilt Rechtsanwalt Sven Adam mit, der für die Antragsteller an dem Termin vor dem Sozialgericht teilgenommen hatte.
Der Streit um die Gutscheinvergabepraxis in Niedersachsen ist wieder aufgeflammt, nachdem das Bundesverfassungsgericht am 18.07.2012 die Leistungen nach dem AsylbLG für verfassungswidrig erklärt und die Leistungen in einer Übergangsregelung angehoben hatte. Denn das Gericht hatte zudem erklärt, dass die Sicherung des Existenzminimums aller hier lebenden Menschen auch aus migrationspolitischen Gründen wie z.B. Abschreckung nicht relativiert werden könne. Migrationspolitische Gründe waren seinerzeit aber ausschlaggebend, um die Wertgutscheine als Leistungsform überhaupt in das Asylbewerberleistungsgesetz aufzunehmen.
Die öffentliche Hauptverhandlung zu dem Streit um die Gutscheinvergabe an eine in Göttingen lebende Kubanerin und ihre beiden Töchter findet am 25.02.2013 ab 9.30 Uhr im großen Sitzungssaal des Verwaltungsgerichts Göttingen statt.
Diese Pressemitteilung wurde vorab den Verwaltungen von Stadt und Landkreis Göttingen sowie dem Sozialgericht Hildesheim zur Vorbereitung auf eventuelle Presseanfragen übermittelt.
Für Rückfragen steht Rechtsanwalt Adam unter den genannten Kontaktdaten zur Verfügung.
Göttingen, den 15.01.2013
Anwaltskanzlei Sven Adam