Weiterhin kein Bargeld für AsylbewerberInnen in Göttingen!
Wie das BVerfG in seinem heutigen Urteil zum Umfang der Leistungen nach AsylbLG erbrachten Leistungen beiläufig erwähnte, erbringen "die Mehrzahl der Länder und Kreise (...) heute im Rahmen des § 3 AsylbLG Geldleistungen. Das gilt flächendeckend in Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt, mit nur wenigen Ausnahmen auch in Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz. In Brandenburg geben 12 von 18 Kreisen Geldleistungen, ebenso 9 von 13 Kreisen in Sachsen und 4 von 24 Kreisen in Thüringen." (vgl. Urteil des BVerfG, Rnd.-Nr. 44)
Trotzdem behauptet man in Göttingen weiterhin hartnäckig eben dieses AsylbLG, nachdem in halb Deutschland Geldleistungen erbracht werden, biete "für die Stadt Göttingen keinerlei Handlungsspielraum, Bargeld auszuzahlen". Am vergangenen Freitag, den 13.07.2012 beriet hierzu erneut der Rat der Stadt. Ein ausführlicher Kommentar zu dem von der SPD eingebrachten und ebenso verabschiedeten Antrag ist auf den Seite der Gutscheingruppe veröffentlicht worden. ...dort weiterlesen.
Weiterhin wird die heutige Grundsatzentscheidung zum Umfang der Leistungen für AsylbewerberInnen und rechtlich Gleichgestellte des BVerfG in der Pressemitteilung des Gerichts verständlich und ausführlich zusammengefasst. Die getroffene Übergangsregelung sieht zumindest eine Anhebung des zwingend in bar auszugebenen "Taschengelds" um 89,10 Euro auf dann 130,- Euro monatlich vor.