OVG entscheidet: Kein Bleiberecht Ahmed Siala
In einer Pressemitteilung hat das OVG-Lüneburg heute den Richterspruch über Ahmed Siala bekannt gegeben: Richter Dr. Dieter Heidelmann sah keine Anhaltspunkte dafür, Ahmed den entzogen Aufenthaltstitel zurück zu geben. Die Abschiebung von Gazale Salame und ihre unerträgliche Situation in der Türkei sind damit besiegelt. In der Pressemitteilung keine Gelegenheit ausgelassen, die rassistischen Pauschalisierungen gegen Kurden aus dem Libanon zu wiederholen. Zum Beispiel mit Sätzen, wie diesem:
„Darüber hinaus ist im Rahmen der Gesamtbewertung zu Lasten des Klägers (A.S.) zu berücksichtigen, dass er trotz der Ermittlungsergebnisse des Beklagten (LK Hi) und wider besseres Wissen weiterhin bestreitet, die türkische Staatsangehörigkeit zu besitzen.“
Wie es bei Ahmed Siala mit der Staatsangehörigkeit bestellt ist, ist auf dieser Seite mehrfach dokumentiert. Damit hat die rassistische Diffamierungspraxis aus dem Amtsstuben des Innenministeriums und der Ausländerbehörden auch die Richterzimmer erreicht. Da das Urteil noch nicht vorliegt, muss mit weiteren Schweinereien gerechnet werden! Hier folgt die Pressemitteilung des OVG:
Anspruch auf Gewährung eines Bleiberechts verneint
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 11. Senat - hat als
Berufungsgericht mit Urteil vom 27. September 2007 (11 LB 69/07) die auf
Verlängerung eines Aufenthaltstitels gerichtete Klage eines Ausländers
abgewiesen, der 1985 im Alter von 6 Jahren mit seinen Eltern aus dem
Libanon in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist und ab November
1990 aufgrund der Bleiberechtsregelung in dem Runderlass des
Niedersächsischen Innenministeriums vom 18. Oktober 1990 fortlaufend bis
zum Jahr 2001 Aufenthaltsbefugnisse erhalten hatte.
Die Eltern des Klägers gaben bei der Einreise und während ihres
Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den Behörden an, ihre
Staatsangehörigkeit sei ungeklärt. Mit Bescheid vom 8. Oktober 2001
lehnte der beklagte Landkreis Hildesheim die Verlängerung der dem Kläger
erteilten Aufenthaltsbefugnis mit der Begründung ab, nach seinen
Ermittlungen sei der Vater des Klägers türkischer Staatsangehöriger.
Aufgrund des in der Türkei herrschenden Abstammungsprinzips sei auch der
Kläger türkischer Staatsangehöriger. Die Bleiberechtsregelung aus dem
Jahr 1990 erfasse staatenlose Kurden aus dem Libanon, nicht aber im
Libanon ansässige Kurden mit türkischer Staatsangehörigkeit.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil
der Auffassung des Beklagten angeschlossen, dass der Kläger keinen
Anspruch auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels nach dem Runderlass
vom 18. Oktober 1990 hat, weil er wegen seiner türkischen
Staatsangehörigkeit nicht zu dem von der Regelung begünstigten
Personenkreis gehört. Einen derartigen Anspruch kann er auch nicht aus
seiner libanesischen Staatsangehörigkeit herleiten, weil er diese erst
im Jahr 1994 und damit deutlich nach dem maßgeblichen Stichtag des
Runderlasses vom 18. Oktober 1990 erworben hat. Ebenso wenig haben ihm
spätere niedersächsische Bleiberechtsregelungen ein Aufenthaltsrecht
vermittelt.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat ferner geprüft, ob sich
die Rechtslage mit der am 28. August 2007 in Kraft getretenen
Altfallregelung in § 104 a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) zugunsten
des Klägers geändert hat. Diese Regelung soll Ausländer begünstigen, die
im Bundesgebiet integriert sind und sich rechtstreu verhalten haben.
Danach ist hier ein Bleiberechtsanspruch zu verneinen. Denn der Kläger
hat den Versagungsgrund des § 104 a Abs. 1 Nr. 6 AufenthG verwirklicht.
Er wurde im Jahr 2004 rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 100
Tagessätzen wegen vorsätzlichen Vergehens gegen das Fleischhygienegesetz
in mindestens 100 Fällen (Schlachtung ohne vorherige tierärztliche
Untersuchung des Schlachtgutes) verurteilt. Darüber hinaus ist im Rahmen
der Gesamtbewertung zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen, dass er
trotz der Ermittlungsergebnisse des Beklagten und wider besseres Wissen
weiterhin bestreitet, die türkische Staatsangehörigkeit zu besitzen.
Der Kläger muss sich nach alledem darauf verweisen lassen, die familiäre
Gemeinschaft mit seiner Lebenspartnerin, die ebenfalls die türkische
Staatsangehörigkeit besitzt und mit der er (lediglich) nach islamischem
Ritus verheiratet ist, und den gemeinsamen Kindern im Libanon oder in
der Türkei zu führen.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat die Revision an das
Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf den neuen § 104 a AufenthG
wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.