1.12.06 // VG Hannover: "Gazale Salame" darf nach Deutschland zurück
Herausgeber: Verwaltungsgericht Hannover
"Gazale Salame" darf nach Deutschland zurück
Landkreis Hildesheim wird verpflichtet Gazale Salame und Kindern die Rückkehr aus der Türkei zu erlauben und ihnen eine befristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
Frau Gazali Önder, alias Gazale Salame, war aufgrund einer rechtskräftig gewordenen Ausweisungsverfügung des Landkreises Hildesheim am 10.02.2005 mit der Tochter Schams in die Türkei abgeschoben worden. Dort wurde der Sohn Ghazi am 31.08.2005 geboren. Der Ehemann und Vater Ahmed Siala blieb mit zwei Töchtern in Deutschland. Ob er sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ist zur Zeit ungeklärt. Durch Urteil vom 21.06.2006 verpflichtete die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover den Landkreis Hildesheim über eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis von Herrn Siala auch wegen seiner libanesischen Statsangehörigkeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Landkreis Hildesheim hat gegen das Urteil die Zulassung der Berufung beantragt. Über den Antrag hat das Nds. OVG noch nicht entschieden.
Im Hinblick auf dieses Urteil vom 21.06.2006 beantragte Frau Önder beim Verwaltungsgericht Hannover den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Dem Antrag gab die 1. Kammer durch Beschluss vom 30.11.2006 - 1 B 6235/06 - statt. Es verpflichtete den Landkreis Hildesheim, Frau Önder und den beiden Kindern die Rückkehr in das Bundesgebiet zu ermöglichen und ihnen eine von dem Aufenthalt des Ehemannes/Vaters Ahmed Siala abhängige befristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
Nach der Abschiebung in die Türkei habe sich die Sach - und Rechtslage durch die Geburt des Sohnes Ghazi am 31.08.2005 und durch das Urteil der 6. Kammer vom 21.06.2006 grundlegend geändert. Wann die Staatsangehörigkeit des Ehemannes/Vaters und sein rechtmäßiger Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet endgültig geklärt sei, sei offen. Wegen dieser neuen Situation sei der Familie eine weitere Trennung wegen des grundrechtlich durch Art. 6 GG garantierten Schutzes von Ehe und Familie nicht zuzumuten.
Der Landkreis Hildesheim kann gegen den Beschluss Beschwerde erheben, über die das Nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zu entscheiden hätte.
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